Photovoltaikanlage: Arbeitszimmerkosten sind nicht (anteilig) absetzbar

Photovoltaikanlage: Arbeitszimmerkosten sind nicht (anteilig) absetzbar

2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Abzug der Raumkosten ist demnach nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Büros in der privaten Wohnung nicht überprüfen lässt. 

Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der BFH nun entschieden, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmer nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen können. Im Entscheidungsfall hatte der Betreiber erklärt, in dem Raum die mit der Anlage zusammenhängenden Büroarbeiten zu erledigen. Das Finanzgericht München gestand ihm in der ersten Instanz noch einen hälftigen Abzug seiner Kosten zu. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und erklärte, dass es sich bei dem Büro um keinen (nahezu) ausschließlich genutzten Raum handelt, so dass ein Kostenabzug komplett ausscheidet. Damit wendete der BFH die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Grundsatzentscheidung des Großen Senats auch auf gewerbliche Einkünfte an.

Hinweis: Als Betreiber einer Photovoltaikanlage können Sie also nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen, weil Sie allein durch die Verwaltung Ihrer Anlage keine (nahezu) ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung des heimischen Büros begründen können. Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie in Ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z. B. aus selbständiger Tätigkeit).

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Steuerberater Rüben Weich Krause administrator

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