Arbeitnehmer darf nebenberufliche Fahrten mit Dienstwagen nicht absetzen

Arbeitnehmer darf nebenberufliche Fahrten mit Dienstwagen nicht absetzen

Versteuert ein Arbeitnehmer die private Nutzung seines Dienstwagens nach der sogenannten 1{4c2f5097d12930d9ca4d06355a6193e25847fab98933e6bbd6be388ab62daf30}-Regelung, muss er unabhängig vom Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung einen pauschalen monatlichen Nutzungsvorteil von 1{4c2f5097d12930d9ca4d06355a6193e25847fab98933e6bbd6be388ab62daf30} des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern. Sofern er seinen Dienstwagen nach Feierabend auch für seinen Nebenberuf nutzt, darf er für diese Fahrten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Betriebsausgaben abziehen.

Geklagt hatte ein angestellter Unternehmensberater, der den Dienstwagen seines Arbeitgebers (erlaubterweise) für seine nebenberufliche selbständige Tätigkeit eingesetzt hatte. Er vertrat den Standpunkt, dass ihm für diese Nutzung ein Betriebsausgabenabzug von 3.900 € zusteht, den er durch Aufteilung des versteuerten geldwerten Vorteils auf die privat und nebenberuflich gefahrenen Kilometer ermittelt hatte.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen Gewinn aus selbständiger Nebentätigkeit nicht um Fahrtkosten mindern darf. Betriebsausgaben setzen nämlich einen Wertabfluss in Geld oder Geldeswert voraus, an dem es im Streitfall gefehlt hat. Für den Dienstwagen musste der Arbeitnehmer kein Geld bezahlen, da sein Arbeitgeber sämtliche Kosten des Dienstwagens übernommen hatte (auch für die nebenberufliche Nutzung). Zwar musste der Arbeitnehmer durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils eine höhere Lohnsteuer entrichten, doch auch hierin sag das Gericht keine durch selbständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, weil die Lohnsteuer eine persönliche Steuer ist, die der Privat- und nicht der Erwerbssphäre zugerechnet werden muss. Auch anderweitige Wertabflüsse konnte der BFH nicht erkennen.

 

Hinweis:

Nebenberufliche Fahrten sind bei Anwendungen der 1-{4c2f5097d12930d9ca4d06355a6193e25847fab98933e6bbd6be388ab62daf30}-Regelung also nicht gesondert absetzbar. Ermitteln Sie als Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung jedoch nach der Fahrtenbuchmethode, hält der BFH einen Betriebsausgabenabzug für nebenberufliche Fahrten für möglich. Die Vorteilsversteuerung orientiert sich dann an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen, so dass es denkbar ist, dass Sie den auf die nebenberufliche Nutzung entfallenden geldwerten Vorteil auf der Ausgabenseite wieder abziehen können. Über diese Frage musste der BFH jedoch nicht abschließend entscheiden, so dass es hierzu einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf.

Über den Autor

Steuerberater Rüben Weich Krause administrator

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