Elektronische Kassen: Neue Massnahmen gegen Manipulation

Elektronische Kassen: Neue Massnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. Euro Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierten Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digital Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern.

Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen die folgenden Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen:

  1. Um Um die nachträgliche Manipulation digitaler Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen elektronische Aufzeichnungssysteme (u.a. Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet sowie auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung detailliert geregelt werden.
  2.  Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassennachschaudurchführen können.
  3. Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Diese Sanktion kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme fehlt.

Hinweis: Zu den Fragen, ob Ihre Kassensoftware den neuen Anforderungen genügt und welche Schritte nötig sind, damit Sie auch nach 2020 noch ein gesetzeskonformes Kassensystem verwenden, beraten wir Sie gern persönlich.

Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministerium vom 26.11.2010 angeschafft oder ausgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen. Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2020 weiter verwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Kasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht.

Über den Autor

Steuerberater Rüben Weich Krause administrator

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